Die Gemeinden haben im vorliegenden Fall bei der Erhebung der Kontrollzeichengebühr „keine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit“, welche nach der Praxis des Bundesgerichts zur Anerkennung der verfassungsmässig geschützten Autonomie auch im Bereich der Anwendung kantonalen Rechts vorausgesetzt werden muss. Die Gemeinden erscheinen in diesem Bereich der Erhebung der Kontrollgebühr (anders als bei der Erhebung der Hundesteuer) als blosse Vollzugsorgane mit keiner oder nur geringer Entscheidungsfreiheit (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A., Zürich 2016, N 1906 und 1921 mit Hinweisen zur Bundesgerichtspraxis, wie BGE 138 I 143).