Die Regelung des übergeordneten Kantons ist für diese Aufgabe derart detailliert, dass die Einwohnergemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben (Veranlagung, Bezug und Verwendung der Kontrollgebühr) über keinerlei Ermessen verfügen, weder in der Rechtssetzung noch in der Rechtsanwendung. Die Gemeinden haben im vorliegenden Fall bei der Erhebung der Kontrollzeichengebühr „keine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit“, welche nach der Praxis des Bundesgerichts zur Anerkennung der verfassungsmässig geschützten Autonomie auch im Bereich der Anwendung kantonalen Rechts vorausgesetzt werden muss.