SR 615.11). Es handelt sich dabei um eine den Gemeinden vom Kanton übertragene Aufgabe im hoheitlichen Bereich (vgl. Art. 50 der Kantonsverfassung; SR 111.1). Die Regelung des übergeordneten Kantons ist für diese Aufgabe derart detailliert, dass die Einwohnergemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben (Veranlagung, Bezug und Verwendung der Kontrollgebühr) über keinerlei Ermessen verfügen, weder in der Rechtssetzung noch in der Rechtsanwendung.