Verwaltungsgerichtsentscheid vom 10.9.2018, VWBES.2017.441, E. 1.2, unter gerichtsentscheide.so.ch). Die Anwendung dieser Praxis führt im vorliegenden Fall zu folgendem Ergebnis: Die Erhebung der im vorliegenden Fall zur Diskussion stehenden Kontrollzeichengebühr ist im Gesetz über das Halten von Hunden vorgeschrieben (vgl. § 11 des Hundegesetzes). Veranlagung und Bezug der Abgaben erfolgen durch die Einwohnergemeinden (vgl. § 14 des Hundegesetzes; § 1 Abs. 4 der Verordnung zum Gesetz über das Halten von Hunden/ Hundeverordnung; SR 614.72). Damit liegt eine durch Gesetz vorgeschriebene Gebührenerhebung durch die Einwohnergemeinden vor.