E 4.1; 138 I 143 E 1.3.1). 4. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei durch die Verfügung des Veterinärdienstes vom 16.4.2018 in der eigenen Autonomie verletzt worden. Zum Entscheid über die Frage über die Legitimation im Zusammenhang mit der Anrufung der verfassungsmässig geschützten Gemeindeautonomie (vgl. Art. 50 Abs. 1 BV) sind nach der Praxis des Bundesgerichts die konkreten Umstände des Einzelfalles entscheidend. Dazu hat das Bundesgericht verschiedene Kriterien entwickelt (vgl. Pflüger, Diss., a.a.O., N 402 ff., mit Hinweisen zur Praxis des Bundesgerichts).