Ob diese besondere Beziehungsnähe vorliegt, ist unter Würdigung der konkreten Verhältnisse zu beurteilen. Diese Regelung ist in erster Linie auf Privatpersonen zugeschnitten. Das Gemeinwesen kann sich darauf stützen, falls es durch einen angefochtenen Entscheid „gleich oder ähnlich einer Privatperson betroffen ist“. Zusätzlich sind Gemeinden zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten berechtigt, wenn sie durch einen Akt in ihrer Eigenschaft als Träger hoheitlicher Gewalt berührt sind und die Verletzung ihrer Autonomie geltend machen.