b GO gegeben. Die vom Verwaltungsgericht dem Kantonalen Steuergericht aufgrund der Zuständigkeitsbestimmungen der GO überwiesene Beschwerdeschrift wurde unbestrittenermassen frist- und formgerecht beim Verwaltungsgericht eingereicht, womit Frist und Form auch für das sachlich zuständige Steuergericht erfüllt sind (vgl. § 6 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes; VRG, BGS 124.11). Die Legitimation zur Beschwerdeführung beim Kantonalen Steuergericht ergibt sich aus der Verfahrensbeteiligung der Beschwerdeführung am vorinstanzlichen Verfahren mit negativem Ausgang (Beschwer) und der Rechtsweggarantie (Art. 29a Bundesverfassung, BV;