2. Gemäss § 56 Abs. 1 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation (GO; BGS 125.12) beurteilt das Kantonale Steuergericht Beschwerden und Rekurse gegen Entscheide über öffentlich-rechtliche Abgaben an Bund, Kanton und Gemeinden. In dieser Bestimmung wird in lit. b ausdrücklich auch die Hundesteuer genannt. Die Kontrollzeichengebühr, um welche es im vorliegenden Verfahren geht, steht mit der Hundesteuer in nahem Zusammenhang. Beide werden im Gesetz über das Halten von Hunden (Hundegesetz; BGS 614.71) zusammen behandelt, was insbesondere den Grundsatz der Erhebung sowie Zuständigkeit und Bezug betrifft (vgl. Hundegesetz § 11 ff.).