Das Verwaltungsgericht ist nach Einholung von Stellungnahmen der betroffenen Verwaltungsstellen und nach Einverlangen eines Kostenvorschusses von Fr. 1‘000.00 von der Beschwerdeführerin mit Urteil vom 5.2.2019 mangels sachlicher Zuständigkeit nicht auf die Beschwerde der Einwohnergemeinde Y vom 13.8.2018 eingetreten. Das Verwaltungsgericht hat die Akten dem Steuergericht mit Brief vom 5.2.2019 zur Behandlung überwiesen. Das Verwaltungsgerichtsurteil wurde nicht angefochten und ist in Rechtskraft erwachsen. 2. Gemäss § 56 Abs. 1 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation (GO;