In seiner kurzen Stellungnahme vom 22.8.2018 hält das Volkswirtschaftsdepartement am angefochtenen Entscheid vom 3.8.2018 fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Das Amt für Landwirtschaft schliesst sich in seiner Stellungnahme vom 30.8.2018 ohne weitere Ausführungen dem Departement an. Das Steuergericht zieht in Erwägung: 1. Das Verwaltungsgericht ist nach Einholung von Stellungnahmen der betroffenen Verwaltungsstellen und nach Einverlangen eines Kostenvorschusses von Fr. 1‘000.00 von der Beschwerdeführerin mit Urteil vom 5.2.2019 mangels sachlicher Zuständigkeit nicht auf die Beschwerde der Einwohnergemeinde Y vom 13.8.2018 eingetreten.