Die Inanspruchnahme der Datenbank „Amicus“ sei im massgeblichen Zeitpunkt (1.4.2017) mangels gesetzlicher Grundlage nicht möglich gewesen. Die Gebühr sei weder von den Trägern (Hundehalter) noch von der Abgabepflichtigen (Gemeinde) geschuldet, da der Kanton nach Abschaffung der Hundemarken keine Gegenleistung erbringe. Die an deren Stelle getretenen Hundechips würden auf Kosten der Hundehalter von den Tierärzten implantiert. 3. In seiner kurzen Stellungnahme vom 22.8.2018 hält das Volkswirtschaftsdepartement am angefochtenen Entscheid vom 3.8.2018 fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge.