Seit Abschaffung der Hundemarken würden der Gebühr keine Gegenleistung des Kantons gegenüberstehen. Damit verlange der Kanton von der Gemeinde den hoheitlichen Einzug einer nicht begründbaren Gebühr. Dagegen müsse sich die Beschwerdeführerin zur Wehr setzen. In der Sache selbst führt diese aus, dass die in der angefochtenen Verfügung genannte Zahl von 346 Hunden nur dem Vorjahresbestand und nicht den aktuellen Verhältnissen entsprechen würde. Die Beschwerdeführerin könne die aktuelle Zahl nicht zuverlässig erheben. Die Inanspruchnahme der Datenbank „Amicus“ sei im massgeblichen Zeitpunkt (1.4.2017) mangels gesetzlicher Grundlage nicht möglich gewesen.