Mit dieser Belastung ihres Finanzvermögens sei die Beschwerdeführerin in ihren vermögensrechtlichen Interessen direkt, ähnlich wie bei einer Privatperson, berührt. Zudem würden Veranlagung, Einziehung und Zahlung der Gebühr erhebliche Ressourcen der Beschwerdeführerin beanspruchen, was bereits zur Bejahung der Beschwerdelegitimation ausreichen würde. Dazu komme, dass der Kanton die Beschwerdeführerin verpflichte, die Hundehalter mit einer nicht gerechtfertigten Gebühr, welche das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip verletze, zu belasten. Seit Abschaffung der Hundemarken würden der Gebühr keine Gegenleistung des Kantons gegenüberstehen.