Mit dem Nichteintretensentscheid habe die Vorinstanz § 12 Abs. 2 VRG verletzt und damit das Recht der Beschwerdeführerin, eine sie belastende Verfügung anzufechten. Als Verfügungsadressatin sei die Beschwerdeführerin besonders berührt und habe damit ein schutzwürdiges kommunales Interesse an der Entscheidaufhebung. Mit Rechtskraft des angefochtenen Entscheids sei die Beschwerdeführerin verpflichtet, dem Kanton Solothurn für die am 1.4.2017 auf dem Gemeindegebiet abgabepflichtig gehaltenen 345 Hunde Fr. 13‘840.00 zu bezahlen. Mit dieser Belastung ihres Finanzvermögens sei die Beschwerdeführerin in ihren vermögensrechtlichen Interessen direkt, ähnlich wie bei einer Privatperson, berührt.