Eventualiter beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung des Entscheids des Volkswirtschaftsdepartements vom 3.8.2018 und die Rückweisung der Sache zur materiellen Behandlung an die Vorinstanz. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kanton, handelnd durch das Amt für Landwirtschaft, die Einwohnergemeinde Y nicht dazu verpflichten könne, bei ihren Einwohnern eine Gebühr zu veranlagen und zu beziehen, der keine Gegenleistung des Kantons gegenüberstehe. Mit dem Nichteintretensentscheid habe die Vorinstanz § 12 Abs. 2 VRG verletzt und damit das Recht der Beschwerdeführerin, eine sie belastende Verfügung anzufechten.