Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht die Akten dem Kantonalen Steuergericht zum Entscheid überwiesen. 2. In ihrer Beschwerde vom 13.8.2018 verlangt die Einwohnergemeinde Y als Beschwerdeführerin die Feststellung, dass sie die von ihr gemäss Verfügung vom 16.4.2018 verlangte Kennzeichnungskontrolle 2017 nicht schuldet. Eventualiter beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung des Entscheids des Volkswirtschaftsdepartements vom 3.8.2018 und die Rückweisung der Sache zur materiellen Behandlung an die Vorinstanz.