Das Volkswirtschaftsdepartement trat mit Entscheid vom 3.8.2018 auf die Beschwerde der Einwohnergemeinde Y mangels Beschwerdelegitimation nicht ein. Dagegen erhob die Einwohnergemeinde Y mit Eingabe vom 13.8.2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn. Mit Urteil vom 5.2.2019 trat das Verwaltungsgericht mangels sachlicher Zuständigkeit auf die Beschwerde nicht ein. Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht die Akten dem Kantonalen Steuergericht zum Entscheid überwiesen.