Für den Fall des Unterlassens stellte der Veterinärdienst der Einwohnergemeinde in Aussicht, die entsprechenden Daten „selbständig und verbindlich“ aus der Datenbank „Amicus“ zu beziehen. Mit Schreiben vom 29.12.2017 teilte Rechtsanwalt A B namens der Einwohnergemeinde Y dem Veterinärdienst mit, dass die Einwohnergemeinde Y der Aufforderung zur Einsendung der Bezugsliste 2017 nicht nachkommen werde. Die entsprechende Verfügung sei nichtig und müsse deshalb auch nicht angefochten werden. Im Weiteren seien die Daten „Amicus“ nicht geeignet, Grundlage für die Erhebung einer Steuer oder einer Gebühr zu sein. Deshalb werde die Einwohnergemeinde Y das Inkasso nicht vornehmen.