{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2020-03-02", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGDIV-2019-2_2020-03-02.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=146845&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=23&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "eb0a98a721d4cb3741ea50bfd51cab28"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGDIV.2019.2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 02.03.2020 SGDIV.2019.2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 02.03.2020 SGDIV.2019.2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 02.03.2020 SGDIV.2019.2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gebühr für Kennzeichnungskontrolle Hunde"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:23:49", "Checksum": "e1b8993ea657fa6d2455bf7f1f39d355", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 02.03.2020 SGDIV.2019.2\nRegeste:\nGebühr für Kennzeichnungskontrolle Hunde\n\n\n6. Damit ist die Beschwerdeführerin legitimiert gegen die Verfügung des Amtes für Landwirtschaft, Veterinärdienst, vom 16.4.2018 beim Volkswirtschaftsdepartement Beschwerde zu erheben, was zur Gutheissung der Beschwerde vom 13.8.2018 im Sinne des Eventualantrags führt. Der Fall ist an die Vorinstanz zum materiellen Entscheid zurückzuweisen. Dabei wird auch zu entscheiden sein, ob das Amt für Landwirtschaft überhaupt verfügungsbefugt war und ob der Kanton seine Forderung nicht auf dem Klageweg geltend machen müsste. Die Verfahrenskosten obliegen dem Staat und den Beschwerdeführern ist eine Parteientschädigung von Fr. 1‘700.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu Lasten der Beschwerdegegner zuzusprechen (§§ 160 f. und 3 GT). Dabei ist zu beachten, dass die dem Verwaltungsgericht eingereichte Kostennote des Rechtsvertreters vom 14.9.2018 den gesamten Aufwand für das Vorverfahren vor dem Departement umfasst. Dieser ist vorliegend nicht zu entschädigen; es ist ein Aufwand von 6.25 Std vor Verwaltungsgericht zu berücksichtigen bei einem Ansatz von Fr. 250.00/Std. Der von der Beschwerdeführerin der Obergerichtskasse überwiesene Kostenvorschuss ist bereits zurückerstattet worden.\nDemnach wird erkannt:\n1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Volkswirtschaftsdepartements vom 3. August 2018 aufgehoben und die Sache zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.\n2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.\n3. Der Beschwerdeführerin wird zulasten des Staates eine Parteientschädigung von Fr. 1'700.00 (inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen.\nIm Namen des Steuergerichts\nDer Präsident: Der Sekretär:\nDr. Th. A. Müller W. Hatzinger\nRechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.\nDieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:\n- Vertreter der Beschwerdeführerin, eingeschrieben\n- Volkswirtschaftsdepartement, eingeschrieben\n- Amt für Landwirtschaft, eingeschrieben\n- KStA, Recht und Aufsicht\n- Finanzdepartement\nExpediert am:"}