{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2020-03-02", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGDIV-2019-2_2020-03-02.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=146845&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=23&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "eb0a98a721d4cb3741ea50bfd51cab28"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGDIV.2019.2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 02.03.2020 SGDIV.2019.2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 02.03.2020 SGDIV.2019.2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 02.03.2020 SGDIV.2019.2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gebühr für Kennzeichnungskontrolle Hunde"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:23:49", "Checksum": "e1b8993ea657fa6d2455bf7f1f39d355", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 02.03.2020 SGDIV.2019.2\nRegeste:\nGebühr für Kennzeichnungskontrolle Hunde\n\nv.d.\ngegen\n1. Volkswirtschaftsdepartement, Rathaus, 4509 Solothurn\n2. Amt für Landwirtschaft, Hauptgasse 72, 4509 Solothurn\nbetreffend Gebühr für Kennzeichnungskontrolle Hunde\nhat das Steuergericht den Akten entnommen:\n1. Das Amt für Landwirtschaft, Veterinärdienst, hat mit Verfügung vom 12.12.2017 die Einwohnergemeinde Y aufgefordert, dem Veterinärdienst bis spätestens am 30.12.2017 eine Kopie der Bezugsliste 2017 über die in ihrem Gebiet gehaltenen Hunde in elektronischer Form zu übermitteln. Für den Fall des Unterlassens stellte der Veterinärdienst der Einwohnergemeinde in Aussicht, die entsprechenden Daten „selbständig und verbindlich“ aus der Datenbank „Amicus“ zu beziehen.\nMit Schreiben vom 29.12.2017 teilte Rechtsanwalt A B namens der Einwohnergemeinde Y dem Veterinärdienst mit, dass die Einwohnergemeinde Y der Aufforderung zur Einsendung der Bezugsliste 2017 nicht nachkommen werde. Die entsprechende Verfügung sei nichtig und müsse deshalb auch nicht angefochten werden. Im Weiteren seien die Daten „Amicus“ nicht geeignet, Grundlage für die Erhebung einer Steuer oder einer Gebühr zu sein. Deshalb werde die Einwohnergemeinde Y das Inkasso nicht vornehmen. Unter dem Datum vom 16.4.2018 verfügte der Veterinärdienst, dass die Einwohnergemeinde Y dem Kanton Solothurn die für die am 1.4.2017 auf ihrem Gemeindegebiet abgabepflichtig gehaltenen 346 Hunde innert 30 Tagen seit Zustellung der Verfügung den Betrag von total Fr. 13‘840.00 zu bezahlen habe. Gegen diese Verfügung vom 16.4.2018 erhob die Einwohnergemeinde Y unter dem Datum vom 27.4.2018 beim Volkswirtschaftsdepartement Beschwerde und beantragte deren Aufhebung.\nDas Volkswirtschaftsdepartement trat mit Entscheid vom 3.8.2018 auf die Beschwerde der Einwohnergemeinde Y mangels Beschwerdelegitimation nicht ein. Dagegen erhob die Einwohnergemeinde Y mit Eingabe vom 13.8.2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn. Mit Urteil vom 5.2.2019 trat das Verwaltungsgericht mangels sachlicher Zuständigkeit auf die Beschwerde nicht ein. Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht die Akten dem Kantonalen Steuergericht zum Entscheid überwiesen.\n2. In ihrer Beschwerde vom 13.8.2018 verlangt die Einwohnergemeinde Y als Beschwerdeführerin die Feststellung, dass sie die von ihr gemäss Verfügung vom 16.4.2018 verlangte Kennzeichnungskontrolle 2017 nicht schuldet. Eventualiter beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung des Entscheids des Volkswirtschaftsdepartements vom 3.8.2018 und die Rückweisung der Sache zur materiellen Behandlung an die Vorinstanz.\nZur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kanton, handelnd durch das Amt für Landwirtschaft, die Einwohnergemeinde Y nicht dazu verpflichten könne, bei ihren Einwohnern eine Gebühr zu veranlagen und zu beziehen, der keine Gegenleistung des Kantons gegenüberstehe. Mit dem Nichteintretensentscheid habe die Vorinstanz § 12 Abs. 2 VRG verletzt und damit das Recht der Beschwerdeführerin, eine sie belastende Verfügung anzufechten. Als Verfügungsadressatin sei die Beschwerdeführerin besonders berührt und habe damit ein schutzwürdiges kommunales Interesse an der Entscheidaufhebung. Mit Rechtskraft des angefochtenen Entscheids sei die Beschwerdeführerin verpflichtet, dem Kanton Solothurn für die am 1.4.2017 auf dem Gemeindegebiet abgabepflichtig gehaltenen 345 Hunde Fr. 13‘840.00 zu bezahlen. Mit dieser Belastung ihres Finanzvermögens sei die Beschwerdeführerin in ihren vermögensrechtlichen Interessen direkt, ähnlich wie bei einer Privatperson, berührt. Zudem würden Veranlagung, Einziehung und Zahlung der Gebühr erhebliche Ressourcen der Beschwerdeführerin beanspruchen, was bereits zur Bejahung der Beschwerdelegitimation ausreichen würde. Dazu komme, dass der Kanton die Beschwerdeführerin verpflichte, die Hundehalter mit einer nicht gerechtfertigten Gebühr, welche das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip verletze, zu belasten. Seit Abschaffung der Hundemarken würden der Gebühr keine Gegenleistung des Kantons gegenüberstehen. Damit verlange der Kanton von der Gemeinde den hoheitlichen Einzug einer nicht begründbaren Gebühr. Dagegen müsse sich die Beschwerdeführerin zur Wehr setzen. In der Sache selbst führt diese aus, dass die in der angefochtenen Verfügung genannte Zahl von 346 Hunden nur dem Vorjahresbestand und nicht den aktuellen Verhältnissen entsprechen würde. Die Beschwerdeführerin könne die aktuelle Zahl nicht zuverlässig erheben. Die Inanspruchnahme der Datenbank „Amicus“ sei im massgeblichen Zeitpunkt (1.4.2017) mangels gesetzlicher Grundlage nicht möglich gewesen. Die Gebühr sei weder von den Trägern (Hundehalter) noch von der Abgabepflichtigen (Gemeinde) geschuldet, da der Kanton nach Abschaffung der Hundemarken keine Gegenleistung erbringe. Die an deren Stelle getretenen Hundechips würden auf Kosten der Hundehalter von den Tierärzten implantiert.\n3. In seiner kurzen Stellungnahme vom 22.8.2018 hält das Volkswirtschaftsdepartement am angefochtenen Entscheid vom 3.8.2018 fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Das Amt für Landwirtschaft schliesst sich in seiner Stellungnahme vom 30.8.2018 ohne weitere Ausführungen dem Departement an.\nDas Steuergericht zieht in Erwägung:\n1. Das Verwaltungsgericht ist nach Einholung von Stellungnahmen der betroffenen Verwaltungsstellen und nach Einverlangen eines Kostenvorschusses von Fr. 1‘000.00 von der Beschwerdeführerin mit Urteil vom 5.2.2019 mangels sachlicher Zuständigkeit nicht auf die Beschwerde der Einwohnergemeinde Y vom 13.8.2018 eingetreten. Das Verwaltungsgericht hat die Akten dem Steuergericht mit Brief vom 5.2.2019 zur Behandlung überwiesen. Das Verwaltungsgerichtsurteil wurde nicht angefochten und ist in Rechtskraft erwachsen."}