Damit bleibt wie erwähnt genügend Zeit für eine allfällige Stellungnahme des Einsprechers und den Erlass des umstrittenen Entscheids. 4. Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Gerichtskosten zu erheben; diese trägt der Staat (vgl. § 77 VRG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen, da sich der Beschwerdeführer selbst vertreten hat. Demnach wird erkannt: 1. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wird gutgeheissen und die Veranlagungsbehörde Y angewiesen, den Einspracheentscheid betreffend Staats- und Bundessteuer 2015 innert dreier Monate zu erlassen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Im Namen des Steuergerichts Der Präsident: Der Sekretär: Dr. Th.