Eine Wartezeit von 2 Jahren und 2 Monaten zur Einleitung (11.10.2016) und Durchführung des Einspracheverfahrens (21.12.2018, Rechtsverzögerungsbeschwerde) ohne wie gesagt ersichtliche übermässige Komplexität des Verfahrens und auch ohne Verschulden des Einsprechers erscheint denn als zu lang (§ 32 Abs. 3 VRG). Die Rechtsverzögerungsbeschwerde ist nach dem Gesagten begründet und daher gutzuheissen. Die VB ist anzuweisen, den Einspracheentscheid betreffend Staats- und Bundesssteuer 2015 innert dreier Monate zu erlassen. Damit bleibt wie erwähnt genügend Zeit für eine allfällige Stellungnahme des Einsprechers und den Erlass des umstrittenen Entscheids.