Offenbar hat die VB gemäss ihren Ausführungen andere Fälle vorgezogen und Pendenzen abgebaut. Nach ihrer Ansicht kann das Einspracheverfahren nach Abschluss des vorliegenden Verfahrens fortgeführt werden mit einer Stellungnahme des Einsprechers und dem Erlass des umstrittenen Einspracheentscheids. Eine Wartezeit von 2 Jahren und 2 Monaten zur Einleitung (11.10.2016) und Durchführung des Einspracheverfahrens (21.12.2018, Rechtsverzögerungsbeschwerde) ohne wie gesagt ersichtliche übermässige Komplexität des Verfahrens und auch ohne Verschulden des Einsprechers erscheint denn als zu lang (§ 32 Abs. 3 VRG).