Wann eine Behandlungsdauer zu lang ist, kann nicht abstrakt festgehalten werden. Dies hängt z.B. auch davon ab, ob eine Behörde einfach untätig ist oder die Komplexität der Angelegenheit zu einer längeren Dauer führt (vgl. Richner et al., a.a.O., Art. 131 N 18). Im vorliegenden Fall führt die VB die Personalknappheit bei ihr und die häufige Abwesenheit des Beschwerdeführers ins Feld. Diese kann hier aber nicht ausschlaggebend sein. Sie führt nur dazu, dass während der Abwesenheiten keine Verfügung versendet werden sollte. Das Einspracheverfahren kann aber auch in dieser Zeit vorangetrieben werden. Sodann bewahren personelle Engpässe nicht vor dem Vorwurf der Rechtsverzögerung.