Vorliegend hat die VB am 11. Oktober 2016 den Eingang der Einsprache des Beschwerdeführers bestätigt und damit die Bereitschaft gezeigt, das Einspracheverfahren an die Hand zu nehmen. Eine Rechtsverweigerung liegt daher streng genommen entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht vor. 3.3 Hier wurde aber auch implizit gerügt, die Verfahrensdauer sei viel zu lang; damit wird eine Rechtsverzögerung geltend gemacht. Wie gesehen, hat ein Bürger Anspruch auf eine Beurteilung seiner Sache innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV). Wann eine Behandlungsdauer zu lang ist, kann nicht abstrakt festgehalten werden.