Danach hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde fälschlicherweise auf ein Begehren nicht eintritt oder ein Verfahren ausdrücklich oder stillschweigend nicht an die Hand nimmt, obschon sie dazu verpflichtet wäre (vgl. Richner et al., Handkommentar zum DBG, 3. A., Art. 131 N 16). Vorliegend hat die VB am 11. Oktober 2016 den Eingang der Einsprache des Beschwerdeführers bestätigt und damit die Bereitschaft gezeigt, das Einspracheverfahren an die Hand zu nehmen.