Die VB hält dagegen fest, dass eine solche nicht vorliege, sondern höchstens Rechtsverzögerung. Diese sei indessen noch knapp nicht gegeben wegen der vielen Abwesenheiten des Beschwerdeführers und Personalknappheit bei der VB. Das Einspracheverfahren werde demnächst durchgeführt. 3.2 Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung ist ein Aspekt der Verfahrensgarantien von Art. 29 Abs. 1 BV (Bundesverfassung, SR 101). Danach hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.