Nach Einreichen der Einsprache am 10. Oktober 2016 zeigte der Beschwerdeführer der VB immer wieder an, dass er mehrere Wochen abwesend sei und in dieser Zeit keine Verfügung zugestellt werden sollte. In der Zeit von Oktober 2016 (Einreichen der Einsprache) bis Dezember 2018 (Einreichen der vorliegenden Beschwerde) war er in diesen 26 Monaten aufgrund der Angaben unbestrittenermassen 52 Wochen abwesend. In der Stellungnahme vom 8. Februar 2019 gab der Beschwerdeführer an, seinen Wohnsitz in Deutschland und in Spanien zu haben. Er macht vorab Rechtsverweigerung geltend. Die VB hält dagegen fest, dass eine solche nicht vorliege, sondern höchstens Rechtsverzögerung.