49 N 73). Eine solche Beschwerde ist indes nur zulässig, wenn dargetan ist, dass eine Verweigerung oder Verzögerung einer anfechtbaren Anordnung besteht. Die Beschwerde muss erhoben werden, solange der Entscheid der untätigen Behörde noch aussteht (Alain Griffel, Hrsg., Kommentar VRG, 3. A., § 19 N 45 und 52). 3.1 Hier ist der angestrebte Einspracheentscheid noch ausstehend. Nach Einreichen der Einsprache am 10. Oktober 2016 zeigte der Beschwerdeführer der VB immer wieder an, dass er mehrere Wochen abwesend sei und in dieser Zeit keine Verfügung zugestellt werden sollte.