Wird der Erlass einer Verfügung verweigert, so kann wie gesehen wegen Rechtsverweigerung Beschwerde geführt werden (oben, E. 1; § 32 Abs. 3 VRG). Mit der Rüge der Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung wird in erster Linie das Untätigbleiben einer Behörde angeprangert, mit dem Ziel, diese zum Tätigwerden zu veranlassen.