Nach § 30 Abs. 1 VRG können mit der Beschwerde Verfahrensmängel jeder Art, unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts, Unangemessenheit, unrichtige Rechtsanwendung, Verweigerung des rechtlichen Gehörs und sonstige Umstände geltend gemacht werden, die geeignet erscheinen, die Aufhebung oder Abänderung der angefochtenen Verfügung oder des Entscheids oder den Erlass eines Verwaltungsakts zu begründen. Wird der Erlass einer Verfügung verweigert, so kann wie gesehen wegen Rechtsverweigerung Beschwerde geführt werden (oben, E. 1; § 32 Abs. 3 VRG).