Nach § 160 des Steuergesetzes (BGS 614.11) ist das Steuergericht dafür sachlich zuständig. Dies gilt damit auch für die vorliegende Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Nach § 30 Abs. 1 VRG können mit der Beschwerde Verfahrensmängel jeder Art, unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts, Unangemessenheit, unrichtige Rechtsanwendung, Verweigerung des rechtlichen Gehörs und sonstige Umstände geltend gemacht werden, die geeignet erscheinen, die Aufhebung oder Abänderung der angefochtenen Verfügung oder des Entscheids oder den Erlass eines Verwaltungsakts zu begründen.