Die Beschwerde sei laut Beschwerdeführer auf Kosten der VB gutzuheissen. **************** Das Steuergericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss § 32 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) kann jederzeit wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung Beschwerde geführt werden, wenn der Erlass einer Verfügung oder eines Entscheids verweigert oder ungebührlich verzögert wird. Grundsätzlich folgt der Instanzenzug für Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung der Zuständigkeit der Hauptsache (KSG vom 25.4.2016, SGDIV.2015.10). Vorliegend geht es um die Staats- und Bundessteuer 2015. Nach § 160 des Steuergesetzes (BGS 614.11) ist das Steuergericht dafür sachlich zuständig.