Der Beschwerdeführer beantragte, die VB sei anzuweisen, unverzüglich einen Einspracheentscheid zu erlassen. Zudem wies er auf diverse Ortsabwesenheiten hin. Mit Vernehmlassung vom 29. Januar 2019 beantragte die VB Y die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Dazu wurde im Wesentlichen angeführt, eine Rechtsverweigerung liege hier nicht vor. Bezüglich einer allfälligen Rechtsverzögerung habe der Beschwerdeführer mehrfach Ortsabwesenheiten geltend gemacht und dazu festgehalten, er könne in dieser Zeit keine Sendungen entgegennehmen. Angesichts der Ortsabwesenheit von rund 1 Jahr erscheine die Verfahrensdauer vorliegend an der oberen Grenze liegend, aber noch nicht als unangemessen lang.