Er teilte zudem weitere fünf Ortsabwesenheiten mit. 2. Mit Eingabe vom 21. Dezember 2018 gelangte der Steuerpflichtige (nachfolgend Beschwerdeführer) an das kantonale Finanzdepartement, das die Eingabe dem Kantonalen Steuergericht (KSG) überwies. Der Beschwerdeführer machte vor allem geltend, seit dem Eingang der Einsprache bei der VB seien inzwischen über 2 Jahre und 2 Monate vergangen, ohne dass ein Entscheid erlassen worden sei. Das Verfahren dauere unangemessen lange und widerspreche damit dem Beschleunigungsgebot. Dies sei eine formelle Rechtsverweigerung. Der Beschwerdeführer beantragte, die VB sei anzuweisen, unverzüglich einen Einspracheentscheid zu erlassen.