Steuergericht Urteil vom 1. April 2019 Es wirken mit: Präsident: Müller Richter: Kellerhals, Roberti Sekretär: Hatzinger In Sachen SGDIV.2019.1 gegen betreffend Staats- und Bundessteuer 2015/ Rechtsverweigerung hat das Steuergericht den Akten entnommen: 1. Mit Datum vom 17. Februar 2016 reichte der Steuerpflichtige X die Steuererklärung 2015 ein. Am 5. Oktober 2016 wurde er von der Veranlagungsbehörde (VB) Y für die Staats- und Bundessteuer 2015 definitiv veranlagt. Dagegen erhob der Steuerpflichtige Einsprache (Posteingang VB; 11.10.2016). Mit Schreiben vom 11. Oktober 2016 bestätigte die VB Y den Empfang der Einsprache.