{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2019-04-01", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGDIV-2019-1_2019-04-01.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=141926&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=10&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "e0a1b0b94260bc0a1d52602779721708"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGDIV.2019.1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 01.04.2019 SGDIV.2019.1"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 01.04.2019 SGDIV.2019.1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 01.04.2019 SGDIV.2019.1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Staats- und Bundessteuer 2015/ Rechtsverweigerung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:05:39", "Checksum": "39c8c5d6e9da91002e303b9139ee1d54", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 01.04.2019 SGDIV.2019.1\nRegeste:\nStaats- und Bundessteuer 2015/ Rechtsverweigerung\n\n\n3.1 Hier ist der angestrebte Einspracheentscheid noch ausstehend. Nach Einreichen der Einsprache am 10. Oktober 2016 zeigte der Beschwerdeführer der VB immer wieder an, dass er mehrere Wochen abwesend sei und in dieser Zeit keine Verfügung zugestellt werden sollte. In der Zeit von Oktober 2016 (Einreichen der Einsprache) bis Dezember 2018 (Einreichen der vorliegenden Beschwerde) war er in diesen 26 Monaten aufgrund der Angaben unbestrittenermassen 52 Wochen abwesend. In der Stellungnahme vom 8. Februar 2019 gab der Beschwerdeführer an, seinen Wohnsitz in Deutschland und in Spanien zu haben. Er macht vorab Rechtsverweigerung geltend. Die VB hält dagegen fest, dass eine solche nicht vorliege, sondern höchstens Rechtsverzögerung. Diese sei indessen noch knapp nicht gegeben wegen der vielen Abwesenheiten des Beschwerdeführers und Personalknappheit bei der VB. Das Einspracheverfahren werde demnächst durchgeführt.\n3.2 Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung ist ein Aspekt der Verfahrensgarantien von Art. 29 Abs. 1 BV (Bundesverfassung, SR 101). Danach hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde fälschlicherweise auf ein Begehren nicht eintritt oder ein Verfahren ausdrücklich oder stillschweigend nicht an die Hand nimmt, obschon sie dazu verpflichtet wäre (vgl. Richner et al., Handkommentar zum DBG, 3. A., Art. 131 N 16). Vorliegend hat die VB am 11. Oktober 2016 den Eingang der Einsprache des Beschwerdeführers bestätigt und damit die Bereitschaft gezeigt, das Einspracheverfahren an die Hand zu nehmen. Eine Rechtsverweigerung liegt daher streng genommen entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht vor.\n3.3 Hier wurde aber auch implizit gerügt, die Verfahrensdauer sei viel zu lang; damit wird eine Rechtsverzögerung geltend gemacht. Wie gesehen, hat ein Bürger Anspruch auf eine Beurteilung seiner Sache innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV). Wann eine Behandlungsdauer zu lang ist, kann nicht abstrakt festgehalten werden. Dies hängt z.B. auch davon ab, ob eine Behörde einfach untätig ist oder die Komplexität der Angelegenheit zu einer längeren Dauer führt (vgl. Richner et al., a.a.O., Art. 131 N 18).\nIm vorliegenden Fall führt die VB die Personalknappheit bei ihr und die häufige Abwesenheit des Beschwerdeführers ins Feld. Diese kann hier aber nicht ausschlaggebend sein. Sie führt nur dazu, dass während der Abwesenheiten keine Verfügung versendet werden sollte. Das Einspracheverfahren kann aber auch in dieser Zeit vorangetrieben werden. Sodann bewahren personelle Engpässe nicht vor dem Vorwurf der Rechtsverzögerung. Sie erfordern indes organisatorische Massnahmen (vgl. Bundesgerichtsentscheid BGE 107 Ib 160 E. 3c S. 165). Weiter liegt hier anhand der Unterlagen und Angaben eine übermässige Komplexität des Verfahrens nicht vor und dies wird auch nicht geltend gemacht. Es geht vorliegend um das Nichtzulassen eines Abzugs von rund CHF 62'050 betreffend den Einkauf bzw. Beiträge in die 2. Säule des Beschwerdeführers resp. nach dessen Angaben bezüglich des Auskaufs einer Überbrückungsrente. Offenbar hat die VB gemäss ihren Ausführungen andere Fälle vorgezogen und Pendenzen abgebaut. Nach ihrer Ansicht kann das Einspracheverfahren nach Abschluss des vorliegenden Verfahrens fortgeführt werden mit einer Stellungnahme des Einsprechers und dem Erlass des umstrittenen Einspracheentscheids.\nEine Wartezeit von 2 Jahren und 2 Monaten zur Einleitung (11.10.2016) und Durchführung des Einspracheverfahrens (21.12.2018, Rechtsverzögerungsbeschwerde) ohne wie gesagt ersichtliche übermässige Komplexität des Verfahrens und auch ohne Verschulden des Einsprechers erscheint denn als zu lang (§ 32 Abs. 3 VRG). Die Rechtsverzögerungsbeschwerde ist nach dem Gesagten begründet und daher gutzuheissen. Die VB ist anzuweisen, den Einspracheentscheid betreffend Staats- und Bundesssteuer 2015 innert dreier Monate zu erlassen. Damit bleibt wie erwähnt genügend Zeit für eine allfällige Stellungnahme des Einsprechers und den Erlass des umstrittenen Entscheids.\n4. Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Gerichtskosten zu erheben; diese trägt der Staat (vgl. § 77 VRG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen, da sich der Beschwerdeführer selbst vertreten hat.\nDemnach wird erkannt:\n1. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wird gutgeheissen und die Veranlagungsbehörde Y angewiesen, den Einspracheentscheid betreffend Staats- und Bundessteuer 2015 innert dreier Monate zu erlassen.\n2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.\nIm Namen des Steuergerichts\nDer Präsident: Der Sekretär:\nDr. Th. A. Müller W. Hatzinger\nRechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.\nDieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:\n- Beschwerdeführer, eingeschrieben\n- VB Y, eingeschrieben\n- KStA, Recht und Aufsicht\n- Finanzdepartement\nExpediert am:"}