{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2019-04-01", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGDIV-2019-1_2019-04-01.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=141926&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=10&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "e0a1b0b94260bc0a1d52602779721708"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGDIV.2019.1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 01.04.2019 SGDIV.2019.1"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 01.04.2019 SGDIV.2019.1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 01.04.2019 SGDIV.2019.1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Staats- und Bundessteuer 2015/ Rechtsverweigerung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:05:39", "Checksum": "39c8c5d6e9da91002e303b9139ee1d54", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 01.04.2019 SGDIV.2019.1\nRegeste:\nStaats- und Bundessteuer 2015/ Rechtsverweigerung\n\nSteuergericht\nUrteil vom 1. April 2019\nEs wirken mit:\nPräsident: Müller\nRichter: Kellerhals, Roberti\nSekretär: Hatzinger\nIn Sachen SGDIV.2019.1\ngegen\nbetreffend Staats- und Bundessteuer 2015/ Rechtsverweigerung\nhat das Steuergericht den Akten entnommen:\n1. Mit Datum vom 17. Februar 2016 reichte der Steuerpflichtige X die Steuererklärung 2015 ein. Am 5. Oktober 2016 wurde er von der Veranlagungsbehörde (VB) Y für die Staats- und Bundessteuer 2015 definitiv veranlagt. Dagegen erhob der Steuerpflichtige Einsprache (Posteingang VB; 11.10.2016). Mit Schreiben vom 11. Oktober 2016 bestätigte die VB Y den Empfang der Einsprache. Mit E-Mail vom 27. April 2017 informierte der Steuerpflichtige die VB über zwei Ortsabwesenheiten. Dies wiederholte er mit E-Mail vom 3. Oktober 2017 (3 Abwesenheiten), da bis anhin noch kein Entscheid getroffen worden sei. Mit E-Mail vom 26. Februar 2018 hielt der Steuerpflichtige fest, dass er vor beinahe 1 ½ Jahren Einsprache erhoben und noch keinen Entscheid erhalten habe. Er teilte zudem weitere fünf Ortsabwesenheiten mit.\n2. Mit Eingabe vom 21. Dezember 2018 gelangte der Steuerpflichtige (nachfolgend Beschwerdeführer) an das kantonale Finanzdepartement, das die Eingabe dem Kantonalen Steuergericht (KSG) überwies. Der Beschwerdeführer machte vor allem geltend, seit dem Eingang der Einsprache bei der VB seien inzwischen über 2 Jahre und 2 Monate vergangen, ohne dass ein Entscheid erlassen worden sei. Das Verfahren dauere unangemessen lange und widerspreche damit dem Beschleunigungsgebot. Dies sei eine formelle Rechtsverweigerung. Der Beschwerdeführer beantragte, die VB sei anzuweisen, unverzüglich einen Einspracheentscheid zu erlassen. Zudem wies er auf diverse Ortsabwesenheiten hin.\nMit Vernehmlassung vom 29. Januar 2019 beantragte die VB Y die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Dazu wurde im Wesentlichen angeführt, eine Rechtsverweigerung liege hier nicht vor. Bezüglich einer allfälligen Rechtsverzögerung habe der Beschwerdeführer mehrfach Ortsabwesenheiten geltend gemacht und dazu festgehalten, er könne in dieser Zeit keine Sendungen entgegennehmen. Angesichts der Ortsabwesenheit von rund 1 Jahr erscheine die Verfahrensdauer vorliegend an der oberen Grenze liegend, aber noch nicht als unangemessen lang. Zudem habe die VB wegen personeller Engpässe im Zeitraum der Einreichung der Einsprache den Fokus vermehrt auf die Vornahme von Veranlagungen richten müssen und dabei einen gewissen Rückstand bei der Erledigung von Einsprachen in Kauf genommen. Die Erledigung der pendenten Einsprachen sei aber so weit vorangeschritten, dass die noch bestehenden Pendenzen nunmehr abgebaut werden könnten. Nach Abschluss des vorliegenden Beschwerdeverfahrens könne das Einspracheverfahren unmittelbar fortgeführt werden. Es sei vorgesehen, dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen und danach den Einspracheentscheid sofort zu eröffnen.\nMit Schreiben vom 8. Februar 2019 nahm der Beschwerdeführer ausführlich Stellung. Darauf ist, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen. Die Beschwerde sei laut Beschwerdeführer auf Kosten der VB gutzuheissen.\n****************\nDas Steuergericht zieht in Erwägung:\n1. Gemäss § 32 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) kann jederzeit wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung Beschwerde geführt werden, wenn der Erlass einer Verfügung oder eines Entscheids verweigert oder ungebührlich verzögert wird. Grundsätzlich folgt der Instanzenzug für Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung der Zuständigkeit der Hauptsache (KSG vom 25.4.2016, SGDIV.2015.10). Vorliegend geht es um die Staats- und Bundessteuer 2015. Nach § 160 des Steuergesetzes (BGS 614.11) ist das Steuergericht dafür sachlich zuständig. Dies gilt damit auch für die vorliegende Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.\n2. Nach § 30 Abs. 1 VRG können mit der Beschwerde Verfahrensmängel jeder Art, unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts, Unangemessenheit, unrichtige Rechtsanwendung, Verweigerung des rechtlichen Gehörs und sonstige Umstände geltend gemacht werden, die geeignet erscheinen, die Aufhebung oder Abänderung der angefochtenen Verfügung oder des Entscheids oder den Erlass eines Verwaltungsakts zu begründen. Wird der Erlass einer Verfügung verweigert, so kann wie gesehen wegen Rechtsverweigerung Beschwerde geführt werden (oben, E. 1; § 32 Abs. 3 VRG).\nMit der Rüge der Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung wird in erster Linie das Untätigbleiben einer Behörde angeprangert, mit dem Ziel, diese zum Tätigwerden zu veranlassen. Erweist sich eine Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde als begründet, führt sie nicht etwa zur Gutheissung des Begehrens in der Hauptsache, sondern zur Anweisung an die fehlbare Behörde, unverzüglich mit einem förmlichen Entscheid über die Sache zu befinden (Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Art. 49 N 73). Eine solche Beschwerde ist indes nur zulässig, wenn dargetan ist, dass eine Verweigerung oder Verzögerung einer anfechtbaren Anordnung besteht. Die Beschwerde muss erhoben werden, solange der Entscheid der untätigen Behörde noch aussteht (Alain Griffel, Hrsg., Kommentar VRG, 3. A., § 19 N 45 und 52)."}