O., S. 184 f. mit Hinw.). Demnach ist eine Zustellung der Akten durch die Verwaltung als reine Gefälligkeit zu betrachten; die diesbezügliche unterschiedliche Behandlung der Steuerpflichtigen durch Verwaltung und Gerichte ist vom Gesetzgeber so gewollt. Der Rekurs ist somit abzuweisen. 4. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Rekurrentin die Kosten zu tragen. Diese sind nach den §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 500 festzusetzen (Grundgebühr; kein Zuschlag; unter Berücksichtigung der gleich gelagerten Verfahren SGDIV.2018.10 und SGDIV.2018.11). Eine Parteientschädigung ist ausgangsgemäss nicht zuzusprechen. **************** Demnach wird erkannt: 1.