Dabei ergibt sich aus dem Recht auf rechtliches Gehör neben der Befugnis der Steuerpflichtigen, sich Notizen aus den Akten zu machen, grundsätzlich der Anspruch, Kopien von Akten gegen Gebühren zu erstellen. Der Steuerpflichtigen ist für die Akteneinsicht genügend Zeit einzuräumen; dabei ist der Einzelfall zu berücksichtigen, v.a. Anzahl und Umfang der Dokumente, ein Anspruch auf Übersetzung von Akten besteht indes grundsätzlich nicht. Wenn die Akten sehr umfangreich sind, ist die Einsichtnahme am Sitz der Behörde sachgerecht und das Recht auf Akteneinsicht dadurch gewahrt (vgl. Zweifel et al., a.a.O., S. 184 f. mit Hinw.).