die Vorinstanz kann aber von Gesetzes wegen nicht gezwungen werden, die Akten dem Vertreter zuzustellen, dafür bräuchte es eine Gesetzesänderung. Dass es bei Gerichten wie auch dem Steuergericht üblich ist, Akten an patentierte Rechtsanwälte herauszugeben und sie ihnen auch in ihr Büro zuzustellen, ändert nichts daran, dass die Steuerpflichtige entgegen ihrer Auffassung keinen Anspruch gegen die Verwaltung auf Herausgabe der Akten hat, sondern bloss auf Einblick am Sitz der Amtsstelle. Dabei ergibt sich aus dem Recht auf rechtliches Gehör neben der Befugnis der Steuerpflichtigen, sich Notizen aus den Akten zu machen, grundsätzlich der Anspruch, Kopien von Akten gegen Gebühren zu erstellen.