Was die Rekurrentin weiter einwendet, kann zu keinem andern Ergebnis führen. Für eine zwingende Zustellung der Akten im Original oder als Kopie an den Vertreter ist hier keine gesetzliche Grundlage ersichtlich. Zwar mag das Vorgehen der Verwaltung, die Akteneinsicht nur bei ihr vor Ort zu gewähren, als nicht bürgerfreundlich erscheinen; die Vorinstanz kann aber von Gesetzes wegen nicht gezwungen werden, die Akten dem Vertreter zuzustellen, dafür bräuchte es eine Gesetzesänderung.