siehe auch Art. 26 VwVG). Ein Recht auf Aushändigung oder Zustellung der Akten existiert auf Stufe Verwaltung nicht, auch nicht betreffend Zustellung an Anwälte. Sodann können die Usanzen der Gerichte oder anderer Amtsstellen wie hier bezüglich einer geltend gemachten verfahrensleitenden Verfügung des Departements des Innern entgegen den Einwänden der Rekurrentin nicht massgebend sein. Ein gewisser Mehraufwand für die Parteien, v.a. infolge Reisezeit wie vorliegend von Bern nach Solothurn, ist hinzunehmen. Der Rekurs erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet. 3.3 Was die Rekurrentin weiter einwendet, kann zu keinem andern Ergebnis führen.