3.1 Die Rekurrentin verlangt Einsicht in die Akten des sie betreffenden Hinterziehungsverfahrens unter Zusendung der Akten zum Vertreter. Die Einsichtnahme am Sitz der Verwaltung sei ein zu grosser Aufwand. Die Vorinstanz will dagegen die Einsicht nur am Ort der Verwaltung zulassen. 3.2 Im Verwaltungsverfahren ist es üblich, dass nur das Recht gewährt werden muss, die Originalakten in der Amtsstelle einsehen zu können (vgl. Richner et al., a.a.O., Art. 114 N 19; Zweifel et al., Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Direkte Steuern, Zürich etc. 2018, 2. Aufl., S. 184 mit Hinw. auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts; siehe auch Art.