Wird einem Steuerpflichtigen die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf darauf zum Nachteil des Steuerpflichtigen nur abgestellt werden, wenn ihm die Behörde von dem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (vgl. § 134 StG, Art. 114 DBG). Im Hinterziehungsverfahren hat das Recht auf Akteneinsicht seine Grundlage in Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 1 und 3 EMRK, wobei das prinzipiell unbeschränkte Akteneinsichtsrecht unter dem Vorbehalt der Nichtgefährdung des Untersuchungszwecks steht (Richner et al., a.a.O., Art. 182 N 74; vgl. auch KSGE 2011 Nr. 10 E. 2.3).