142 N 10). Eine mündliche Verhandlung wird nur durchgeführt, wenn dadurch der Sachverhalt schneller und besser abgeklärt werden kann. Da hier die Fakten auf dem Tisch liegen, ist auf eine solche Verhandlung zu verzichten. 2. Im Steuerstrafrecht gelten die Vorschriften über die Verfahrensgrundsätze, das Veranlagungs- und das Rechtmittelverfahren sinngemäss (§ 195 Abs. 3 StG; Art. 182 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer, DBG). Betreffend die Akteneinsicht kann der Steuerpflichtige die Akten, die er eingereicht oder unterzeichnet hat, einsehen.