Das Steuergericht zieht in Erwägung: 1.1 Der Rekurs gegen die Verfügung betreffend Akteneinsicht erfolgte form- und fristgerecht. Das Steuergericht ist sachlich zuständig (vgl. § 160 des Steuergesetzes, StG, BGS 614.11; siehe auch Richner et al., Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 140 N 16). Auf den Rekurs ist einzutreten. 1.2 Die Rekurrentin beantragt eine mündliche Verhandlung. Ein Anspruch auf eine solche Verhandlung besteht im Beschwerde- bzw. Rekursverfahren indes nicht (§ 161 Abs. 2 StG; KSGE 2006 Nr. 4 E. 2; Richner et al., a.a.O., Art. 142 N 10).