Im Übrigen gehe es hier nicht um eine Mitwirkungspflicht, sondern um ein Mitwirkungsrecht der Rekurrentin. Die Praxis des Steueramts, die Akten an Rechtsanwälte nicht zu edieren, sondern die Einsichtnahme vor Ort zu gewähren, habe bisher keinen Anlass zu Beanstandungen gegeben. Mit Replik vom 5. Oktober 2018 beantragte die Rekurrentin weiterhin eine mündliche Verhandlung. Die Vorinstanz weiche dem Wesentlichen aus. Sie sei aufzufordern, den Rekurs im Detail zu behandeln. Was den Versand der Akten angehe, würden sich kriminalrechtliche und steuerstrafrechtliche Akten nicht unterscheiden. Das Steuergericht zieht in Erwägung: