Für blosse amtliche Aufwandproduktion ohne inhaltlich begründeten Sinn gebe es keine Rechtsgrundlage. Da das Steueramt auf die Argumente der Rekurrentin nicht eingehe, werde eine öffentliche und mündliche Verhandlung verlangt, an welcher die Vertreterin des Steueramts zu befragen sei. Mit Vernehmlassung vom 25. Juli 2018 beantragte das Steueramt (Vorinstanz) die kostenfällige Abweisung des Rekurses, vorab unter Verweis auf die angefochtene Verfügung. Mit einer Einsichtnahme vor Ort sei das Recht auf Akteneinsicht weder im Umfang noch zeitlich eingeschränkt. Im Übrigen gehe es hier nicht um eine Mitwirkungspflicht, sondern um ein Mitwirkungsrecht der Rekurrentin.