Dagegen sei die Reisezeit für den Vertreter vermeidbarer Aufwand. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Aktenlektüre beim Steueramt stattfinden müsse. Jeder Anwalt habe das Recht auf Kenntnis des Aktenstands. Die Akteneinsicht habe vor der Stellungnahme der Rekurrentin zu erfolgen. Das Steueramt nenne keinen Grund, der es daran hindern würde, die betreffenden vier Bundesordner zu verpacken und dem Vertreter zuzusenden. Das Steueramt verursache objektiv unnötigen Aufwand. Objektivierbare Gründe seien nicht erkennbar. Für blosse amtliche Aufwandproduktion ohne inhaltlich begründeten Sinn gebe es keine Rechtsgrundlage.